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Rechtsprechung
   BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R   

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BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R (https://dejure.org/2000,796)
BSG, Entscheidung vom 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R (https://dejure.org/2000,796)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R (https://dejure.org/2000,796)
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Wilde Motorradfahrt zur Meisterschule

Auch ein in strafbarer Weise (§ 315c StGB) fahrlässig verursachter Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt, § 548 Abs. 3 RVO

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrsunfall - Arbeitsunfall - Fortbildungsmaßnahme - Handwerkskammer - Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung - Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - Verkehrswidriges Verhalten - Versicherte Tätigkeit - Innerer Zusammenhang - Weg zur Arbeit - Ursache des ...

  • Judicialis

    RVO § 548 Abs 1 Satz 1; ; RVO § 548 Abs 3; ; RVO § 550 Abs 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3652
  • NVwZ 2001, 1456 (Ls.)
  • NZS 2002, 47
  • SGb 2001, 513
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).

    Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit oder - wie hier - zum Weg zur Arbeitsstätte bzw zum Schulungsort gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).

    Diese fehlt etwa dann, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle für zum Erreichen dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will, wozu etwa eine Selbsttötung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR aaO), die Veranstaltung eines Wettrennens oder der Zeitgewinn zur Erledigung privater Einkäufe durch Schnellfahren (vgl Schur SGb 2000, 408) gehören würden.

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RV 8/94

    Soldatenversorgung - Verkehrsunfall - Verurteilung - Gefährdung des

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner - in der Literatur heftig kritisierten - Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 9 RV 8/94 - die Ansicht vertreten, durch die rechtskräftige Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst b Abs. 3 Nr. 1 StGB sei erwiesen, daß sich der Versicherte im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten habe, somit Eigensucht als privates Motiv für den Überholvorgang und damit als alleinige Ursache für den Unfall bewiesen sei.

    Eine durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs ist hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens des inneren Zusammenhangs nicht mit einer durch Fahren unter Alkoholeinwirkung verursachten Verkehrsgefährdung infolge herabgesetzter Fahrtüchtigkeit gleichzusetzen, wie es der 9. Senat des BSG jedenfalls im Hinblick auf eine vorsätzliche Verkehrsgefährdung für angezeigt hält (BSGE 75, 180, 183 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 2).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des 9. Senats des BSG vom 11. Oktober 1994 (BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 12) ab, in dem Versorgungsschutz gemäß § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes im Hinblick auf das zum Unfall und zur Bestrafung des dortigen Klägers führende Falschüberholen abgelehnt wird und auf das sich das LSG ausdrücklich bezogen hat.

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird; fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 mwN und zuletzt BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 1/97 R - = USK 9850).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 16/95

    Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Es ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit oder - wie hier - zum Weg zur Arbeitsstätte bzw zum Schulungsort gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muß der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Dies gilt auch für die Regelung des § 553 Satz 1 RVO, nach welcher (erst dann) kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht, dh diesen Erfolg als Ziel seines Handelns erstrebt hat (s bereits BSGE 1, 150, 155).
  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 1/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - Unterbrechung - Zeitdauer

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird; fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 mwN und zuletzt BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 1/97 R - = USK 9850).
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Denn verbotswidriges Handeln schließt nach § 548 Abs. 3 RVO die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, selbst wenn bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 22).
  • BSG, 10.12.1957 - 2 RU 270/55
    Auszug aus BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R
    Die Rechtsprechung des BSG hat dementsprechend in zahlreichen Fällen ein verbotswidriges Handeln im Rahmen der versicherten Tätigkeit als unschädlich für den Versicherungsschutz erachtet (zB zu schnelles Motorradfahren BSGE 6, 164, 169; Abspringen von einem fahrenden Verkehrsmittel BSGE 43, 15, 18 = SozR 2200 § 550 Nr. 21; Fahren ohne Führerschein mit überhöhter Geschwindigkeit BSGE 25, 161, 164 = SozR Nr. 1 zu § 557 RVO aF; Fahren auf polizeilich gesperrter Straße SozR Nr. 10 zu § 543 RVO aF; versuchte Landung eines Flugzeuges im Nebel SozR 2200 § 548 Nr. 60).
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RV 28/89

    Versorgungsschutz bei der Reparatur des privaten Pkw auf der Fahrt zum Dienst

  • BSG, 07.05.1986 - 9a RV 18/85

    Wegeunfallrechtsprechung für Soldatenversorgung und gesetzliche

  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 24/76

    Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises - Arbeitstätte - Weg - Erhebliche

  • BSG, 24.08.1966 - 2 RU 176/65

    Unfallrente - Unfallursache - Strafbare Handlung - Kausalzusammenhang mit Unfall

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Ihm wird nämlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

    Diese fehlt etwa dann, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle für zum Erreichen dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will, wozu etwa eine Selbsttötung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls oder die Veranstaltung eines Wettrennens gehören würden (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 mwN).

    Die Rechtsprechung des BSG hat dementsprechend in zahlreichen Fällen ein verbotswidriges Handeln im Rahmen der versicherten Tätigkeit als unschädlich für den Versicherungsschutz erachtet (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und Brackmann/Krasney, aaO, RdNr 17, beide mit zahlreichen Beispielen).

    Wie in dem bereits entschiedenen Fall einer Verurteilung des auf dem Weg zur Arbeitsstätte verunglückten Versicherten wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 StGB (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R = SozR 3-2200 § 550 Nr. 21), die in der Fachliteratur soweit ersichtlich auf Zustimmung gestoßen ist (s etwa Benz, SGb 2001, 516 und Schur, NZS 2002, 49) vermag sich der Senat auch für den vorliegenden Fall der Verurteilung des Versicherten wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB einer solchen Auffassung, wie sie hier das LSG vertritt, nicht anzuschließen.

    Dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) weiter hierzu herangezogene Regelung des § 553 Satz 1 RVO, nach welcher (erst dann) kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht, dh diesen Erfolg als Ziel seines Handelns erstrebt hat (s bereits BSGE 1, 150, 155), nicht in das SGB VII übernommen worden ist, bedeutet keine inhaltliche Änderung der Wertvorgaben des Gesetzgebers; eine entsprechende Vorschrift wurde vielmehr lediglich für entbehrlich gehalten, weil im Fall der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherten selbst kein Versicherungsfall iS des § 7 vorliege (Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 99 zu § 101 SGB VII).

    Denn während der Alkoholgenuss wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Fahrtüchtigkeit generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der Tätigkeit im Straßenverkehr geeignet und damit in keiner Weise betriebsdienlich ist, ist das Fahren in Richtung Ziel - wie oben aufgezeigt - auch bei grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise dazu im Allgemeinen geeignet und damit betriebsdienlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) dargelegt hat.

  • LSG Hessen, 07.02.2023 - L 3 U 202/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der innere bzw. sachliche Zusammenhang und damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nicht entfallen würde, wenn man der Klägerin - etwa wegen des im Raum 407 aufgestellten Schildes mit dem Hinweis auf eine "Rutschgefahr" - ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen würde (vgl § 7 Abs. 2 SGB VII, sowie BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R - juris Rn 21; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 7 SGB VII (Stand: 15.01.2022), Rn 55 mwN), worauf es hier jedoch ohnehin keine Hinweise gibt.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2001 - L 5 U 115/99

    Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei selbst verschuldetem

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  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungsversagung - Leistungsentziehung -

    Der Normzweck des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 7 Abs. 2 SGB VII, nach dem verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht ausschließt, und dem Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII, nach dem kein Arbeitsunfall wegen fehlenden inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist, wenn die Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht mit einer auf die versicherte Tätigkeit gerichteten Handlungstendenz ausgeübt wird, zB bei einer Wettfahrt (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 = SGb 2001, 513, 516 mit zustimmender Anmerkung von Benz zu den Vorläufervorschriften in der RVO; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; vgl zum Begriff des Arbeitsunfalls allgemein die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des Senats bei P. Becker, SGb 2007, 721 ff).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Aus der von der Beklagten angeführten sog selbstgeschaffenen Gefahr, weil die Versicherte nicht angeschnallt gewesen sei, folgt nichts Anderes, weil verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt (§ 548 Abs. 3 RVO) und nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall lösen kann (BSGE 6, 164, 169; 42, 129, 133; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2002 - L 2 U 69/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Daran fehlt es etwa dann, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle für zum Erreichen dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will (vgl BSG SozR 3 - 2200 § 550 Nr. 21 mwN).

    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit muss also sicher feststehen (vgl BSG 58, 76, 77 = SozR 2200 § 558 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die - außerdem erforderliche - kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall (die haftungsbegründende Kausalität) hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555 a Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom 19.12.2000, Az B 2 U 45/99 R) = SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und zuletzt SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

    Dabei mag dahinstehen, ob hier zur Illustration auf die gelegentlich angeführte Rechtsfigur der sog. selbstgeschaffenen Gefahr zurückzugreifen ist (vgl BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22; 64, 159, 162 = SozR 2200 § 548 Nr. 93; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; ablehnend Hauck, aaO., RdNr 7 S 6 Fn 6 mwN).

    Die Gleichsetzung dieser Fallgestaltungen hat der für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige 2. Senat des BSG jedoch mit guten Gründen abgelehnt (BSG Urteil vom 19.12.2000, Az B 2 U 45/99 R = SozR3-2200 § 550 Nr. 21 und Urteil vom 04.06.2002, Az B 2 U 11/01 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz -

    Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (stRspr, zuletzt BSGE 88, 247, 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

    Eine Abweichung iS des § 41 Abs. 2 SGG - hier von den Entscheidungen des 2. Senats vom 19. Dezember 2000 (SozR 3-2200 § 550 Nr. 21) und vom 4. Juni 2002 (SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) - kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die unterschiedliche Beantwortung derselben Rechtsfrage handelt, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats beruht, wenn also eine Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht (vgl BSGE 65, 281, 287 = SozR 4100 § 134 Nr. 38).

  • LSG Hessen, 14.07.2015 - L 3 U 118/13

    Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen // Berufsgenossenschaft

    Es handelt sich vielmehr weiterhin um ein Verkehrsverhalten, das die Fortbewegung zur Arbeitsstätte zum Ziel hat und sich deshalb innerhalb des im Rahmen der Wegeunfallversicherung versicherten Risikos der allgemeinen Verkehrsgefahren hält (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R - juris).
  • LSG Hessen, 04.12.2002 - L 3 U 647/99

    Wegeunfall - Unterbrechung der haftungsausfüllende Kausalität - selbstgeschaffene

    Damit wird vorausgesetzt, dass der Unfallversicherungsschutz bei diesen -- qualifiziert strafbaren, auch vorsätzlich begangenen Handlungen grundsätzlich zuerst einmal bestehen bleibt, der innere Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit also durch dieses Verhalten nicht von selbst entfällt, sondern vielmehr regelmäßig mit der Folge des Entstehens von Leistungsansprüchen gegeben ist und erst die Entschädigung im Wege des pflichtgemäßen Ermessens des Unfallversicherungsträgers zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gekürzt oder ganz versagt werden kann (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; SozR 3-2200 § 550 Nr. 21; Brackmann, a.a.O., § 101 SGB VII, Rdnr. 15 ff.: Kasseler Komm./Ricke, § 101 SGB VII, Rdnr. 7).

    Damit haben sich das SG und die Beklagte jedoch weiter nicht befasst, weil sie es für eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen selbstgeschaffener Gefahr" abweichend von der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG und auch des von der Klägerin angeführten Urteils vom 29. Februar 1968 -- offenbar in Anlehnung an die hier nicht einschlägige Rechtsprechung zu Unfällen aufgrund nicht betriebsbedingter Fahruntüchtigkeit z.B. infolge von Alkoholgenuss (s. dazu BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 4, 77; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) -- haben ausreichen lassen, dass der Versicherte bei Gabe von Fremdblutderivaten wahrscheinlich bzw. höchstwahrscheinlich nicht an den Auswirkungen der allein wegen der Arbeitsunfallfolgen durchgeführten Operation in Form einer schweren Blutung verstorben wäre.

  • SG Frankfurt/Main, 07.03.2005 - S 16 U 2760/03

    Rentenleistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines infolge eigenen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 - L 2 U 110/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - innerer

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2006 - L 6 VS 880/05

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Verkehrsunfall auf der Heimfahrt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - L 17 U 114/04

    Verletzung durch Schuss eines Amokschützen als Arbeitsunfall; Erforderlichkeit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.11.2003 - L 5 VS 13/01

    Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung;

  • OLG München, 13.05.2011 - 10 U 4762/10

    Gesetzlicher Forderungsübergang nach Verkehrsunfall mit Personenschaden:

  • LSG Thüringen, 12.07.2006 - L 1 U 56/05

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall und Gewährung von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.2008 - L 6 U 47/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 3/9 U 462/01

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Wegeunfall; Erforderlichkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 1 U 5808/11
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   BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Studium - Neuberechnung - Berufsausbildung - Hochschulstudium

  • Judicialis

    RVO § 573 Abs 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 2001, 513
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 24/92

    Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Unfallverletzung - Studium

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Ferner hat es im Fall einer trotz schwerer Handverletzung nicht verzögerten abgeschlossenen Berufsausbildung zum Bauingenieur den Anspruch auf eine Neufestsetzung des JAV anerkannt (BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11 und BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) wird auch in der genannten Literatur die Auffassung vertreten, daß bei nicht verzögerter und erfolgreicher Ausbildung der JAV nicht vom Zeitpunkt des voraussichtlichen, sondern von dem des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist.

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 69/90

    Anspruch auf Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes - Rechtliche

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO: BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).

    Nach der Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten (vgl BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Der freie Zugang zum Journalistenberuf wird aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden (vgl BVerfGE 20, 162, 175, 176 - "Spiegelurteil").
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Diese Regelung wird in § 574 (dem späteren § 573 RVO) beibehalten" (BT-Drucks IV/120 S 57).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Der Senat hält die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zum Kindergeld bei der Auslegung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls dann für geboten, wenn es sich - wie hier den Feststellungen des LSG in Verbindung mit den in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten zu entnehmen ist - um den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn handelt, der innerhalb der Viermonatsfrist liegt und der von der Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht als Hauptanwendungsfall der Übergangszeiten angesehen wird, für welche die Aufrechterhaltung des Ausbildungsstatus bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3).
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76

    Arbeitsunfall - Berufsausbildung zum Beamten - Erreichen des Ziels der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Insoweit muß also kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (BSGE 38, 216, 218, 219 = SozR 2200 § 573 Nr. 2; BSGE 47, 137, 140 = SozR 2200 § 573 Nr. 9; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 - EzS 128/79; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575 f/g; KassKomm-Ricke, § 90 SGB VII RdNr 4; Hauck/Keller, SGB VII, K § 90 RdNr 4).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (so für § 571 Abs. 1 Satz 1 RVO: BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598 mwN; BSG Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 - HV-Info 1993, 972).
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Wird dagegen eine Ausbildung aus Gründen, die unabhängig vom Versicherungsfall sind, endgültig abgebrochen und hierdurch das durch die Ausbildung angestrebte Berufsziel nicht erreicht, so entfällt die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII (BSG Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 7/90 - HV-Info 1990, 2093; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 90 RdNr 19; Mehrtens, aaO, § 90 RdNr 8.1; Kater/Leube, aaO, § 90 RdNr 13; aA für den hier nicht einschlägigen Fall des Ausbildungsabbruchs nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung: Wannagat/Benz, aaO, § 90 RdNr 8).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12).
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R
    Das sind ua solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 39, 51).
  • BSG, 14.11.1974 - 8 RU 10/73

    Jahresarbeitsverdienst - Neuberechnung - Verletzung - Arbeitsunfall - Innerer

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 11/80
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr. 1).

    Aus diesen Vorgängervorschriften des § 90 SGB VII (vgl zur Entwicklung seit 1884 bis zur Schaffung des § 573 RVO auch: Windelen, SGb 1970, 408) und dem der heutigen Fassung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jeweils ähnlichen bzw sogar gleich lautenden Wortlaut, sowie aus dem Umstand, dass sich Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise aus allen angeführten Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lassen, folgt, dass von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls nicht diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden sollen, in denen die Ausbildung infolge des Arbeitsunfalls weder abgebrochen worden ist noch sie sich verzögert hat (vgl auch BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr 20, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Aufl 2010, § 90 RdNr 27) .

    Nach der bereits dargestellten Zweckbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB VII sollen - ebenso wie bei den genannten Vorgängervorschriften - Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R, Juris RdNr 17, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4.12.1991 - 2 RU 69/90, HV-Info 1992, 598 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 RdNr 2, Stand: 01/2007; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Aufl 2010, § 90 RdNr 4) .

    c) Die entgegenstehenden, damals nicht tragenden und nicht näher begründeten Ausführungen in der zu § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergangenen Entscheidung des Senats vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R - (SozR 3-2700 § 90 Nr. 1; vgl zuvor zu § 573 RVO: BSG, Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81 - SozR 2200 § 573 Nr. 11) können demgemäß nicht aufrechterhalten bleiben, zumal die Voraussetzungen der Analogie dort nicht geprüft worden sind.

    Gleiches gilt für die eine solche Analogie befürwortenden Stimmen in der Literatur, die sich - soweit ersichtlich - nicht mit den rechtssystematischen Voraussetzungen der Analogiefähigkeit des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auseinandersetzen und lediglich die Entscheidung des BSG vom 7.11.2000 (aaO) zustimmend zitieren (vgl etwa Ricke in Kasseler Kommentar, § 90 SGB VII, RdNr 5, Stand: Dezember 2010; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 90 RdNr 9a, Stand: März 2012; Burchardt in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 90 RdNr 18a, Stand: März 2007; Rütenik in: juris-PK SGB VII, 1. Aufl 2009, § 90 RdNr 42; Dahm in: Lauterbach, UV , § 90 RdNr 18, Stand: Oktober 2006; Becker in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB VII, 3. Aufl 2011, § 90 RdNr 5; Merten in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 90 RdNr 27; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 90 SGB VII, RdNr 8.5, Stand 01/2007; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 90 RdNr 7; Kater in: Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 90 RdNr 27) .

    Soweit sich der Senat in der Entscheidung vom 7.11.2000 (aaO) ergänzend auf frühere Entscheidungen des BSG zur anders formulierten Vorgängerregelung des § 573 RVO berufen hat (Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 58/81, SozR 2200 § 573 Nr. 11; sowie Urteil vom 5.8.1993 - 2 RU 24/92 - SozR 3-2200 § 573 Nr. 2) , kann im Übrigen dahinstehen, inwieweit § 573 RVO einer entsprechenden Analogie tatsächlich zugänglich gewesen ist.

  • LSG Bayern, 12.06.2018 - L 2 U 11/16

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls, Eintritt des Versicherungsfalls,

    § 90 Abs. 1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 17).

    Ferner werden Berufe einbezogen, bei denen die Ausbildung nicht durch Rechtsnormen geregelt ist, wie z.B. bei einer Ausbildung zum Journalisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris).

    Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung ist ferner nicht nur die Zeit anzusehen, in der der junge Mensch tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Abitur und Studium), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18).

    Das BSG hat hierzu im Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) folgendes ausgeführt:.

    Wenn aber selbst notwendige Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII der Ausbildung des Verletzten zugerechnet werden, obwohl sich der Betroffene währenddessen nicht seiner Ausbildung widmet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18), oder auch Zeiten der Bewerbung um eine Lehrstelle einer Ausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII zugerechnet werden, erscheint es dem Senat hier um so mehr geboten, die Teilnahme des Klägers an der EQ als Teil seiner Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zu berücksichtigen, zumal der Kläger im Rahmen der arbeitstäglich 7-stündigen Qualifizierung im Betrieb und des parallel erfolgenden Berufsschulbesuchs mit entsprechenden Fachkursen seinen Ausbildungswillen eindrücklich unter Beweis gestellt hat.

    Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2000 (B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ausgeführt, dass in die Zeit der Schul- und Berufsausbildung auch die notwendige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einzubeziehen ist, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält.

    Soweit das BSG (Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ferner ausgeführt hat, dass die Ausbildung verzögernde, aber ihr zuzurechnende Übergangszeiten in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben, unter Hinweis auf Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit dortiger Angabe einer Höchstdauer von vier Monaten für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat das BSG gerade keine absolute Zeitgrenze für Übergangszeiten im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII abgeleitet, wie schon die Formulierung "in der Regel" zeigt.

  • SG Düsseldorf, 31.03.2009 - S 6 U 25/08

    Berücksichtigung eines höheren JAV (Jahresarbeitsverdienst) bei einer

    Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass in diesem Fall die Neufestsetzung des JAV nicht ausgeschlossen ist, sondern von dem Zeitpunkt des wirklichen Endes der Ausbildung an neu festzusetzen ist (siehe dazu nur das Urteil des BSG (Bundessozialgericht) - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 20-22) sowie das Urteil des LSG (Landessozialgericht) Rheinland-Pfalz - L 3 U 123/03 - vom 06.04.2004 (Rn. 18 und 20)).

    Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er den Versicherungsfall erst nach Beendigung der Ausbildung und damit mit einem höheren Verdienst erlitten hätte (so Rütenik in: jurisPK-SGB VII § 90 Rn. 46; Urteil des BSG - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 17); Urteil des BSG - B 2 U 3/05 R - vom 07.02.2006 (Rn. 17)).

    Der JAV nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist an dem Entgelt auszurichten, dass dem durch die Ausbildung angestrebten Beruf entspricht (Urteil des BSG - B 2 U 31/99 R - vom 07.11.2000 (Rn. 24)).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 - L 3 U 2/21

    Zur Auslegung von § 90 Abs 1, 2 und 4 SGB VII aF.

    Zwar bedarf es keines inneren Zusammenhangs zwischen dem Versicherungsfall und der Schul- oder Berufsausbildung, es wird aber (zumindest) ein zeitlicher Zusammenhang vorausgesetzt (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 31/99 R, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 S 4 = juris Rn 17 mwN; Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 11/11 R, BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr. 2 = juris, jeweils Rn 27) .

    Rspr und Schrifttum gingen darüber hinaus - unter Orientierung an BSG-Entscheidungen zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - davon aus, dass als Zeit der Schul- und Berufsausbildung nicht nur die Zeit anzusehen ist, in der Versicherte tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, sondern auch die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (sog Übergangszeit), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 31/99 R, aaO, Rn 18) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - L 2 U 212/06

    Jahresarbeitsverdienst - Tarifvertrag

    Entscheidend ist insoweit, ob über die Neufestsetzung nach Inkrafttreten des SGB VII noch nicht beendend entschieden worden ist (BSG, Urteil vom 07. November 2000, Az. B 2 U 31/99 R, zitiert nach juris.de), was vorliegend der Fall ist.

    Eine Neufestsetzung des JAV ist zwar nach § 90 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, wenn der Versicherte seine Ausbildung unter Aufgabe des Berufsziels abbricht (BSG, Urteil vom 07. November 2000, az. B 2 U 31/99 R, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2015 - L 9 U 5217/11
    Die zum Unfall führende Tätigkeit muss nicht Teil der Ausbildung sein; insoweit muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; der zeitliche Zusammenhang genügt (BSG, Urteil vom 07.11.200, B 2 U 31/99 R und Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 69/90, Juris).

    In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSG, Urteil vom 07.11.2000, B 2 U 31/99 R).

    Diese die Ausbildung verzögernden, aber ihr zuzurechnenden Übergangszeiten können in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben (BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 15 U 137/09

    Neufestsetzung des JAV nach dem Ausbildungsende - eine der Ausbildung

    Danach ist für die Neufestsetzung nach dem Ausbildungsende das Entgelt einer Person gleicher Ausbildung und gleichen Alters heranzuziehen, wobei für das Merkmal "gleicher Ausbildung" auf eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit abzustellen ist (BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R -).
  • LSG Berlin, 18.10.2004 - L 16 U 77/03

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente; Bedeutung des Gesamtbetrags

    Vielmehr bestimmt diese Vorschrift allein die eine der beiden Schadensbemessungsgrößen (MdE bzw. JAV) abweichend vom zeitlichen Bezugsrahmen des § 82 Abs. 1 SGB VII als maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000 -B 2 U 31/99 R-).

    Der Senat sieht die Rechtslage vielmehr auf Grund der - eindeutigen - gesetzlichen Regelungen sowie der Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 7. November 2000 (B 2 U 31/99 R) zum Entschädigungscharakter des § 90 Abs. 1 SGB VII als geklärt an.

  • SG Reutlingen, 28.10.2013 - S 7 U 3373/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Das BSG hat mit Urteil vom 18.09.2012 (a.a.O.) in Abkehr von der früheren jahrzehntelangen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - SozR 3-2700 § 90 Nr. 1 und Urteil vom 15.06.1983 - SozR 2200 § 573 Nr. 11 - SozR 2200 § 573 Nr. 11 zur Vorgängervorschrift § 573 Reichsversicherungsordnung ) und der entsprechenden herrschenden Meinung in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (vgl. z. B. Burchardt in: Krasney/Burchardt/ Kruschinsky/Becker, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 90 Rdnr. 18a; Becker in LPK-SGB VII, 3. Auflage, § 90 Rdnr. 5) entschieden, dass § 90 Abs. 1 SGB VII nur dann Anwendung finden könne, wenn sich die Ausbildung verzögert habe oder aus gegebenenfalls sonstigen Gründen nicht beendet wurde.

    Auch § 90 SGB VII weicht von diesem Prinzip nicht ab (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 U 18/03

    Erforderlichkeit einer Neufestsetzung des der Gewährung von Verletztengeld zu

    Dabei genügt der zeitliche Zusammenhang mit der Ausbildung (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2014 - L 3 U 50/14
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2009 - L 10 U 6079/07
  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 3 U 256/08

    Auszubildender; Jahresarbeitsverdienst; Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2007 - L 17 B 18/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

  • BSG, 27.09.2012 - B 2 U 128/12 B
  • SG Augsburg, 18.03.2014 - S 8 U 336/13

    Keine Neufeststellung des JAV nach Masterstudium wegen zeitlichen Abstands

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2016 - L 14 U 209/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2014 - L 14/9 U 167/13
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2011 - L 9 U 4984/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 14 U 114/17
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